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Satzung des KANU-CLUB 1924 Kelsterbach e. V. |
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform |
(1) Der Verein führt den Namen „KANU-CLUB 1924 Kelsterbach e.V.". (2) Sitz des Vereins ist Kelsterbach. (3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinszweck |
(1) Zweck des Vereins ist es, a) den Kanusport zu pflegen, insbesondere den Wander- und Wildwassersport; b) den Sport allgemein und den Wassersport im besonderen auf breiter Grundlage zu pflegen und zu fördern; c) den Leistungssport zu fördern und sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport zu widmen; d) die allgemeine Jugendarbeit zu pflegen und zu fördern. (2) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden; b) das Angebot eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Breiten- und Freizeitsports; c) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Veranstaltungen; d) die Durchführung von Sport- und Freizeitveranstaltungen; e) die Durchführung von geselligen Veranstaltungen. (3) Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. |
§ 3 Mitgliedschaften |
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Vereinszweck verbunden ist. (2) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) außerordentlichen Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. (3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen oder beteiligt haben. (4) Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins. (5) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. (2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft mit Wirkung zum Termin des Aufnahmegesuchs. (4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt aus dem Verein (Kündigung), b) Streichung von der Mitgliederliste, c) Ausschluss aus dem Verein oder d) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person. (2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. (3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Mahnung, die schriftlich erfolgen soll, drei Monate vergangen sind. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. (4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. |
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§ 6 Mitgliedsbeiträge |
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt wird. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. (2) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
§ 7 Vereinsorgane |
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. |
§ 8 Die Mitgliederversammlung |
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Dies umfasst insbesondere folgende Zuständigkeiten: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; b) Entlastung des Vorstands; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Wahl der Kassenprüfer; e) Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans; f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins; g) Wahl der Delegierten zu überörtlichen Gremien; h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge; j) Beschlussfassung über Vereinsordnungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung. (2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. |
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung |
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich per Brief oder E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie sind zudem einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. (5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Blockabstimmungen sind zulässig. (6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. (7) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung/Fusion des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierzu bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung der Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (8) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen oder Auflösungs-/Fusionsanträge sind hiervon ausgenommen. (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (i.d.R. Schriftführer) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. |
§ 10 Der Vorstand |
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart und d) dem Schriftführer. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) zwei Beisitzern b) den einzelnen Spartenwarten, insbesondere - dem oder den Jugendwart(en),
- dem oder den Wanderwart(en),
- dem oder den Schwimmwart(en),
- dem oder den Skiwart(en),
- dem oder den Sportwart(en),
- dem oder den Mitgliederwart(en)
- dem oder den Pressewart(en),
- dem oder den Bootshauswart(en),
- dem oder den Mitglied(ern) des Festausschusses.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme vorher erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für den erweiterten Vorstand. (4) Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet. Das einberufende Vorstandsmitglied entscheidet im Bedarfsfall, ob der erweiterte Vorstand zu einer Sitzung dazu geladen wird. (5) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Dies gilt auch für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, wenn dieser zur Vorstandssitzung dazu geladen wird. (6) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes |
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum Endes des dritten Monats des Geschäftsjahres bzw. bis zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung; e) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes; f) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 (3) und § 5 (3) und (4) dieser Satzung; g) Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins. |
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes |
(1) Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Die Ladung erfolgt formlos. Jedes Vorstandsmitglied, bei Bedarf auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, ist in geeigneter Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail etc.) rechtzeitig, möglichst zwei Wochen zuvor, zu dem Termin zu laden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Einbeziehung des erweiterten Vorstandes liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. (4) Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer (i.d.R. Schriftführer) und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. (5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. |
§ 13 Kassenprüfer |
Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung in jedem Jahr für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, so dass immer zwei Kassenprüfer gleichzeitig bestellt sind. Im ersten Jahr nach der Wahl hat der Gewählte die Funktion des zweiten Kassenprüfers. Im zweiten Jahr wird er erster Kassenprüfer. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Sie sind nicht Mitglied des Vorstandes und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. |
§ 14 Auflösung des Vereins |
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Kelsterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 15 Haftungsausschluss |
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. |
§ 16 Gültigkeit der Satzung, Schlussbestimmungen |
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Februar 2008 beschlossen. (2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins (vom 3. August 1947; vom 12.11.1952 und vom 19.10.1983) treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. |
Kelsterbach, den 17. Februar 2008 |